Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines
- Der Verein führt den Namen mittendrin.
- Sitz des Vereins ist Jena.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein soll beim Amtsgericht Jena in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zwecke des Vereins sind die Förderung von Bildung, Jugend- und Altenhilfe, bürgerschaftlichen Engagement, Forschung und Wissenschaft im Geltungsbereich der Abgabenordnung.
- Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- Initiierung und Unterstützung von sozialen Projekten (z.B. Stadtteilgarten) und Veranstaltungen (z.B. Stadtteilfeste), die dem Wohl und der Aktivierung des Gemeinwesens dienen. Dabei ist der Verein moderierend, vernetzend und öffentlichkeitswirksam tätig.
- schulbezogene Jugendarbeit im Rahmen von Bildungslandschaften.
- eine demokratische Mitbestimmung nach dem Prinzip der Konsensfindung bei Entscheidungsprozessen innerhalb der Stadtteilarbeit.
- Unterstützung und Hilfe für Menschen, insbesondere Älteren, die sozial, gesundheitlich, finanziell und mobil eingeschränkt sind. Die Hilfen werden individuell abgestimmt. Dabei handeln die Mitarbeiter in diesem Bereich aktivierend und orientieren sich am Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe. Ziel ist es, die im Wohngebiet ansässigen Wohnungsunternehmen als Kooperationspartner zu gewinnen. Wir begleiten und unterstützen hilfebedürftige Menschen bei ihren Wegen (z.B. bei Arztbesuchen, Behördengängen).
- eine interessenbasierte und themenbezogene Einbindung von Freiwilligen in die Stadtteilarbeit.
- einen Wissenstransfer zwischen Theorie und Praxis, indem die praktische Arbeit reflektiert und die Ergebnisse sozialwissenschaftlich aufbereitet werden, z.B. Erstellung von Expertisen oder Studien. Der Verein ist als Praxisstelle anerkannt und trägt den Titel „Zertifizierte Praxisstelle Soziale Arbeit“ und bietet damit Studierenden die Möglichkeit, Gemeinwesenarbeit kennenzulernen und praktische Erfahrungen zu sammeln. Hierbei arbeiten wir mit der Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena und der Bauhaus Universität Weimar zusammen.
Der Verein setzt sich generell für eine Stärkung der Zivilgesellschaft ein. Arbeitsgrundlage zur Umsetzung der Satzungszwecke sind Gemeinwesenarbeit sowie Methoden der Sozialen Arbeit wie Einzelfall- und Gruppenarbeit.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO).
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein erfüllt seine Aufgaben überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jeder nichtrechtsfähige Zusammenschluss werden, die/der den Zweck, die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt. Es besteht außerdem die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft.
- Ordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes sowie bei juristischen Personen durch Aufhebung des Status als juristische Person. Das ausscheidende Mitglied hat keine Ansprüche an das Vermögen des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen den Ausschluss aussprechen, wenn ein Mitglied.
- trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung die satzungsgemäßen Pflichten, insbesondere die Zahlungsverpflichtungen, nicht erfüllt und
- den Vereinszweck in grober Weise verletzt, insbesondere bei rassistischen, verfassungsfeindlichen oder fremdenfeindlichen Bestrebungen oder anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltsweisen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt
- an den Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen,
- die Unterstützung und Beratung durch den Verein in Anspruch zu nehmen, und
- sich mit satzungskonformen Projekten in die Arbeit einzubringen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet
- die festgesetzten Beiträge zu entrichten, deren Höhe durch Beschluss in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, und
- an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, soweit keine triftigen
Verhinderungsgründe vorliegen.
§ 5 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
- die Mitgliederversammlung, und
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen und außerdem wenn:
- ein Viertel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand fordert,
- der Vorstand die Einberufung beschließt,
- es das Interesse des Vereins nach §§ 58, 36, 37 und 40 BGB erfordert bzw. wenn dies eine Minderheit, der zehnte Teil der Mitglieder, verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens einem Monat, seit Absendung der Einladung, per Post oder per E-Mail einberufen. Der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung beizufügen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Stimmberechtigt sind nur Mitglieder oder ein vom verhinderten Mitglied benannter Vertreter.
- Alle Mitglieder des Vorstands sind stimmberechtigt.
- Anträge von Mitgliedern sollen schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Satzungsänderungen, Beiträge und Anträge auf Abwahl des Vorstands müssen mit der Einladung verschickt werden.
- Der 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist in der Regel öffentlich. Auf Antrag kann durch Mehrheitsbeschluss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein ergebnisorientiertes Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Sie ist insbesondere zuständig für:
- die Wahl, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- die Wahl von Kassenprüfern,
- den Ausschluss eines Mitglieds (§ 3 Abs. 4),
- die Satzungsänderung,
- die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Vertreter anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, ausgenommen §3 Abs. 4. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen und der Wahl von Vorstandsmitgliedern bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
** dem Kassenwart, - von der Mitgliederversammlung festzulegenden Anzahl von Beisitzern.
- Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Verein nach außen, gemäß § 26 BGB, wobei jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Mitgliederversammlung(en) vor. Der Vorstand hat weiterhin die Aufgabe der fachlichen Zu- und Vorarbeit für die Treffen und Projekte des Vereins.
§ 10 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Geschäftsführer
Die Mitgliederversammlung kann einen Geschäftsführer einsetzen. Der Geschäftsführer ist kein Mitglied des Vorstandes. Er hat die Aufgabe, den Verein in allen inhaltlichen und satzungsgemäßen Zwecken zu führen.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Thüringer Arbeitsgemeinschaft Soziale Stadtentwicklung und Gemeinwesenarbeit e.V., die es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
Jena, 9. Oktober 2015
In dieser Satzung wird der Lesbarkeit halber nur die männliche Ausdrucksform verwendet. Die weibliche ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.